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   OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2023 - 4 A 1830/22   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2023 - 4 A 1830/22 (https://dejure.org/2023,2872)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.02.2023 - 4 A 1830/22 (https://dejure.org/2023,2872)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - 4 A 1830/22 (https://dejure.org/2023,2872)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.06.1989 - I ZR 39/87

    Titelschutz an einer Druckschrift; Wirksamkeit einer Sammel-Titelschutzanzeige

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2023 - 4 A 1830/22
    vgl. bereits zu § 16 Abs. 1 UWG a. F.: BGH, Urteil vom 22.6.1989 - I ZR 39/87 -, juris, Rn. 21.
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 16.15

    Akteneinsicht; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Vorbereitung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2023 - 4 A 1830/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 - 2 C 16.15 -, juris, Rn. 12.
  • BVerwG, 11.02.2015 - 5 PKH 12.15

    Nachweis sachfremder Gründe bei einer Verwerfung eines Befangenheitsantrags durch

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2023 - 4 A 1830/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 PKH 12.15.D -, juris, Rn. 2 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2019 - 4 A 1422/19 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2023 - 4 B 560/23

    Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

    Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22, 4 E 639/22, 4 E 653/22, 4 A 1830/22, 4 AR 36/22 und 4 E 189/23 kürzlich mehrfach hingewiesen worden.

    Da die Antragstellerin - mit einer Ausnahme im Verfahren 4 A 1830/22 - trotz der vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen und Hinweise beharrlich weiterhin ohne anwaltliche Vertretung und ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen unzulässige Rechtsmittel nach immer demselben Muster einlegt - wie das hiesige und das parallel von der Antragstellerin angestrengte Verfahren 4 E 434/23 zeigen -, wird der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 -, Rn. 7, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/04/rk20210419_1bvr255218.html), weitere Eingaben der Antragstellerin ohne eine erforderliche anwaltliche Vertretung nicht mehr bescheiden, sondern nur noch zu den Akten nehmen, sofern es sich nicht um einen im Anwaltsprozess ohne anwaltliche Vertretung allein statthaften Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe handelt.

    Zudem hat sich der Senat im Verfahren 4 A 1830/22 ausführlich mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und hierzu ausgeführt, dass die von der Antragstellerin wegen ihrer angeblich urheberrechtlich geschützten Werke geltend gemachten Rechtsschutzbegehren keiner Auslegung zugänglich sind, die zu einem sinnvollen, hinreichend bestimmten Klagebegehren führen würde.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2023 - 4 A 1830/22 -, juris, insbes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2023 - 4 E 434/23

    Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

    Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22, 4 E 639/22, 4 E 653/22, 4 A 1830/22, 4 AR 36/22 und 4 E 189/23 kürzlich mehrfach hingewiesen worden.

    Da die Klägerin - mit einer Ausnahme im Verfahren 4 A 1830/22 - trotz der vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen und Hinweise beharrlich weiterhin ohne anwaltliche Vertretung und ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen unzulässige Rechtsmittel nach immer demselben Muster einlegt - wie das hiesige sowie das parallel von der Klägerin angestrengte Verfahren 4 B 560/23 zeigen -, wird der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 -, Rn. 7, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/04/rk20210419_1bvr255218.html), weitere Eingaben der Klägerin ohne eine erforderliche anwaltliche Vertretung nicht mehr bescheiden, sondern nur noch zu den Akten nehmen, sofern es sich nicht um einen im Anwaltsprozess ohne anwaltliche Vertretung allein statthaften Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe handelt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2023 - 4 E 189/23

    Vertretungserfordernis durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten i.R.e.

    Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22, 4 E 639/22, 4 E 653/22, 4 A 1830/22 und 4 AR 36/22 kürzlich mehrfach hingewiesen worden.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 4 AR 36/22 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und - 4 A 1830/22 -, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, demnächst veröffentlicht bei juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2023 - 4 AR 36/22

    Vertretungserfordernis für die Einlegung der Beschwerde

    Darauf ist die Klägerin bereits in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22, 4 E 639/22, 4 E 653/22 und 4 A 1830/22 kürzlich mehrfach hingewiesen worden.

    Da die Klägerin - mit einer Ausnahme im Verfahren 4 A 1830/22 - trotz der vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen und Hinweise beharrlich weiterhin ohne anwaltliche Vertretung und ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen unzulässige Rechtsmittel nach immer demselben Muster einlegt, wird der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 -, Rn. 7, abrufbar unter:.

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